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Betretungsverbot gemäß § 17a der 7. Eindämmungsverordnung

Das Schulgelände darf nur betreten werden, wenn die Schüler/innen und die in der Schule Tätigen zweimal in der Woche eine jeweils tagesaktuelle Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen oder die Schüler/innen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur Durchführung eines Selbsttests in der Schule mit sich führen.

Das Betretungsverbot gilt ebenfalls für alle Erziehungsberechtigten, die das Schulgebäude betreten wollen. Auch diese benötigen ein aktuelles Selbsttestergebnis.

Veröffentlicht
15. April 2021
Redaktion LDVC